Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026
monatlich 8.450 €. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Prüfen Sie bitte rechtzeitig, ob Ihre
Arbeitnehmer, für die im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass sämtliche Überstunden mit dem
Gehalt abgegolten sind, auch im Jahr 2026 weiterhin oberhalb der neuen
Beitragsbemessungsgrenze liegen. Hintergrund: Wird die Grenze künftig unterschritten, kann eine solche
Überstundenabgeltungsklausel unwirksam werden. Dies hätte zur Folge, dass Überstunden
nicht mehr pauschal abgegolten sind und stattdessen vollständig zu vergüten oder durch
Freizeit auszugleichen wären.
Es empfiehlt sich daher, bestehende Arbeitsverträge zum Jahreswechsel zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen, um unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden.
Hinweis:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde 2026 auf 5.812,50 € monatlich erhöht. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 6.450 € monatlich und bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern. Dies ist besonders wichtig für Arbeitnehmer, die bisher nahe an dieser Grenze verdient haben.
Für eine individuelle Beratung und zur Klärung der persönlichen Situation sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater kontaktieren.
