Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung führt regelmäßig zur Besteuerung eines geldwerten Vorteils. Doch wie ist ein zusätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellter Stellplatz oder eine Garage steuerlich zu behandeln? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 9. September 2025 (VI R 7/23) seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Bislang wurde die Überlassung eines Stellplatzes im Zusammenhang mit einem Firmenwagen häufig als Bestandteil der Fahrzeugüberlassung angesehen. Insbesondere bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung wurde davon ausgegangen, dass der Vorteil aus der Bereitstellung des Stellplatzes mit der Besteuerung der privaten Fahrzeugnutzung abgegolten ist. Dieser Auffassung folgt der BFH nun nicht mehr. Nach seiner aktuellen Rechtsprechung erfasst die 1-Prozent-Regelung ausschließlich den Vorteil aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs. Die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt dagegen eine eigenständige Leistung dar und kann einen zusätzlichen geldwerten Vorteil begründen. Eine gesonderte Bewertung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Stellplatz auch privat genutzt werden kann.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Bereitstellung des Stellplatzes überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Ausstattung oder der darin befindlichen betrieblichen Gegenstände besonders geschützt abgestellt werden muss. Ob ein solches betriebliches Interesse vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Auch selbst getragene Stellplatzkosten des Arbeitnehmers sind von der neuen Rechtsprechung betroffen. Diese können nicht ohne Weiteres vom geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung abgezogen werden.
Die Entscheidung des BFH macht deutlich: Firmenwagen und Stellplatz sind steuerlich nicht zwingend als einheitliche Leistung zu betrachten. Die Bereitstellung eines Stellplatzes kann vielmehr einen eigenständigen steuerpflichtigen Vorteil darstellen und sollte daher bei der Lohnabrechnung entsprechend berücksichtigt werden.
