BFH: Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält mit Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) an seiner bisherigen Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung fest und stellt erneut klar, dass Stellplatzkosten nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Danach sind Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes am Beschäftigungsort nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten, sondern können – bei beruflicher Veranlassung – zusätzlich und unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der Streitfall: Ein Arbeitnehmer unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine beruflich veranlasste Zweitwohnung am Tätigkeitsort. Zusätzlich mietete er einen Tiefgaragenstellplatz für monatlich 170 €. Der gesetzliche Höchstbetrag für Unterkunftskosten von 1.000 € pro Monat war bereits ausgeschöpft. Das Finanzamt versagte daher den Abzug der Stellplatzkosten mit der Begründung, diese seien Bestandteil der Unterkunftskosten.

Die Entscheidung des BFH:

Der BFH widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung mit der Begründung, dass

  • Stellplatz- und Garagenkosten keine Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EstG sind.
  • Unterkunftskosten nur Aufwendungen umfassen, die unmittelbar der Nutzung der Wohnung als Unterkunft dienen.
  • ein Stellplatz ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, dessen Nutzung unabhängig von der Wohnnutzung erfolgt.
  • die Kosten – soweit sie notwendig sind – als sonstige notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar und nicht durch die 1.000-€-Grenze begrenzt sind.

Unerheblich ist, ob Wohnung und Stellplatz über einen gemeinsamen oder getrennte Mietverträge – gegebenenfalls mit unterschiedlichen Vermietern – angemietet werden und ob sie sich auf demselben Grundstück befinden. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Nutzung, da die zivilrechtliche Gestaltung für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung ist.

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz, da Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung Stellplatz- oder Garagenmieten zusätzlich zu den Unterkunftskosten geltend machen können. Auch bereits ausgeschöpfte Höchstbeträge stehen dem Abzug nicht entgegen.

Fazit

Der BFH sorgt mit dieser Entscheidung für mehr Rechtssicherheit und steuerliche Entlastung. Stellplatzkosten gehören nicht zu den begrenzten Unterkunftskosten und sind – bei beruflicher Veranlassung – voll abzugsfähig.