Die deutsche Erbschaftsteuer betrifft grundsätzlich alle Erben und Beschenkten, die Vermögenswerte in Deutschland erhalten oder in Deutschland leben.
Der hier im Artikel beschriebenen Sachverhalten betreffen nur die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Sie umfasst also Fälle, in denen weder der Erblasser noch der Erbe in Deutschland leben/gelebt haben, es aber dennoch um das Erben von inländischen Vermögenswerten kommt, wie etwa Immobilien oder Unternehmensanteilen in Deutschland.
In diesen Fällen ergeben sich nämlich einige Besonderheiten im Hinblick auf den erbschaftsteuerlichen Freibetrag.
Der Freibetrag stellt einen Betrag dar, bis zu dem keine Erbschaftsteuer erhoben wird. In Deutschland variiert der Freibetrag je nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten sowie der Steuerklasse.
Ein wesentlicher Punkt, der die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht von der unbeschränkten Steuerpflicht unterscheidet, ist eine mögliche Reduktion des Freibetrags.
Des Kürzungsbetrag entspricht dem Verhältnis des Wertes, des in demselben Zeitpunkt und in den letzten 10 Jahren erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens zum Wert des gesamten innerhalb der letzten 10 Jahre erworbenen Vermögens.
Hier ein Beispiel:
Variante a:
Eine Tochter erhält von Ihrem Vater – beide wohnhaft in Dänemark – eine Schenkung in Form eines Geldbetrag von 750.000 EUR und eine Schenkung eines Grundstückes in Deutschland im Wert von 500.000 EUR in einem Vorgang zu demselben Zeitpunkt. Die Schenkung des Gelbbetrages ist nicht steuerpflichtig in Deutschland.
Normalerweise würde die Tochter einen Freibetrag von 400.000 EUR erhalten. Dieser wird jetzt gekürzt um folgenden Betrag:
750.000 EUR x 400.000 EUR = 240.000 EUR Kürzungsbetrag
1.250.000 EUR
Somit verbleibt nur ein Freibetrag von 160.000 EUR (400.000 EUR ./. 240.000 EUR ).
Variante b:
Eine Tochter erhält von Ihrem Vater – beide wohnhaft in Dänemark – eine Schenkung eines Grundstückes in Deutschland im Wert von 500.000 EUR. Eine Woche später erhält sie eine Geldschenkung in Höhe von 750.000 EUR.
In diesem Fall erhält sie den vollen ungekürzten Freibetrag 400.000 EUR.
Der Freibetrag wird nicht gekürzt, da ausschließlich ein Zeitraum von 10 Jahren vor der Schenkung lt. deutschem Recht betrachtet wird.
Dass kurze Zeit später eine weitere Schenkung erfolgt, ist für Deutschland unerheblich.
Fazit
Insbesondere in Fällen von beschränkter Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuerpflicht macht es aus deutscher Sicht Sinn sich frühzeitig um die Übertragung von Vermögen in Deutschland zu kümmern, um so eine optimale Ausnutzung der möglichen Freibeträge zu gewährleisten.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
