Worum geht es?
Wer Anteile an einem Unternehmen verkauft, das Immobilien besitzt, kann gleich doppelt zur Kasse gebeten werden. Im Rahmen eines sogenannten Share Deals kann die Grunderwerbsteuer nämlich zweimal fällig werden: wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile, direkt oder indirekt!, auf neue Eigentümer übergehen. Das sorgt oft für Überraschung, da üblicherweise angenommen wird: ein Verkauf entspricht einer Steuer. Tatsächlich kann die Steuer aber sowohl schon beim Notartermin als auch später bei der tatsächlichen Anteilsübertragung anfallen.
Wie kann es zu doppelter Steuer kommen?
- Erster Zeitpunkt – der Notartermin/ Unterschrift Kaufvertrag („Signing“)
Beim Abschluss des Kaufvertrags vor dem Notar verpflichtet sich der Käufer oft dazu, Anteile an der Firma zu erwerben. Schon diese Verpflichtung kann Grunderwerbsteuer auslösen – obwohl noch gar keine Anteile übergegangen sind. - Zweiter Zeitpunkt – die Übertragung („Closing“)
Erst später – oft Wochen oder Monate nach dem Notartermin – werden die Anteile tatsächlich auf den Käufer übertragen. Auch dieser Vorgang kann ebenfalls steuerpflichtig sein.
Das Ergebnis: Obwohl wirtschaftlich nur die Anteile an einer Immobiliengesellschaft übertragen werden, wird zweimal Grunderwerbsteuer kassiert.
Damit Käufer in solchen Fällen nicht doppelt zur Kasse gebeten werden, gibt es einen Ausweichtatbestand: § 16 Abs. 4a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
Dieser besagt:
Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass durch die spätere Übertragung noch einmal Grunderwerbsteuer anfällt, kann man die erste Steuer rückgängig machen lassen – aber nur auf Antrag und wenn alle Anzeigepflichten rechtzeitig erfüllt wurden.
Die Anzeigen über die Vorgänge müssen innerhalb von 2 Wochen beim Finanzamt eingehen – in Fällen von Steuerschuldnern ohne Wonhsitz/Sitz/Geschäftsleitung im Inland verlängert sich die Frist auf einen Monat.
Das bedeutet, dass spätestens 2 bzw. 4 Wochen nach dem Notartermin eine Anzeige beim Finanzamt erfolgen muss und zusätzlich nochmal eine Anzeige 2 bzw. 4 Wochen nach tatsächlicher Übertragung der Anteile.
Nur dann wird die erste Steuer für den ersten Vorgang – das Signing – auf Antrag aufgehoben.
Was sollten Sie also beachten? Praktische Tipps:
- Planen Sie rechtzeitig: Geben Sie uns am besten Bescheid, bevor Sie einen Kaufvertrag unterzeichnen.
- Spätestens nach Unterschrift des Kaufvertrages benötigen wir die Informationen von Ihnen, um eine rechtzeitige Anzeige beim Finanzamt zu ermöglichen.
- Geben Sie uns auch Bescheid, wenn die Übertragung tatsächlich durchgeführt wurde.
- Nur dann können wir eine pünktliche 2. Anzeige beim Finanzamt einreichen.
- Und einen Antrag auf Aufhebung der ersten Steuer stellen, wenn es zu einem zweiten Steuerfall kommt!
Ausblick:
Der Bundesfinanzhof hat bereits in einem vorläufigen Verfahren ernstliche Zweifel an der Auffassung der Finanzverwaltung geäußert. Es wurde aber leider bisher noch nicht in der Hauptsache entschieden, dies steht noch aus.
Wird jetzt in einem Fall von der Finanzverwaltung zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt, sollte ein Einspruch mit Hinweis auf dieses vorläufige Verfahren eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens bis zu Entscheidung in der Hauptsache beantragt werden.
