Unternehmen verbringen häufig Waren zwischen Dänemark und Deutschland, ohne dass bereits ein Verkauf an einen Kunden erfolgt. Umsatzsteuerlich handelt es sich dabei regelmäßig um ein sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen.
Dabei wird die Warenbewegung so behandelt, als würde das Unternehmen die Ware an sich selbst liefern:
- steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland
- innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland
Dadurch entstehen häufig Registrierungs- und Erklärungspflichten im Zielland.
Beispiel: Lager in Deutschland
Ein dänisches Unternehmen transportiert Waren in ein Verkaufslager nach Deutschland. Dieses kann ein eigenes Lager sein oder auch bei Nutzung von Amazon FBA oder Zalando Fulfillment Solutions ein fremdes Lager.
Bereits dieUmlagerung der Waren aus Dänemark nach Deutschland stellt ein innergemeinschaftliches Verbringen dar.
Folge:
- Erklärung einer steuerfreien EU-Lieferung an die deutsche UstIdNr. (in Dänemark)
- Erklärung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (in Deutschland)
- spätere Verkäufe unterliegen der deutschen Umsatzsteuer
Das gilt selbst dann, wenn noch kein Endkunde feststeht und die Plattform lediglich die Lagerung und den Versand übernimmt.
Diese Regeln gelten in der gesamten EU.
Deshalb muss jede Umlagerung von einem in einen anderen EU-Mitgliedsstaat nach demselben Muster erklärt werden.
Nähere Infos dazu findet man unter anderem bei SKAT unter D.A.10.1.1.6 https://info.skat.dk/data.aspx?oid=1975615.
Rücktransporte nicht vergessen
Auch die Rückführung von Waren aus Deutschland nach Dänemark löst erneut ein innergemeinschaftliches Verbringen aus und muss entsprechend erklärt werden.
Wenn die Erklärungspflichten nicht korrekt erfüllt werden, kann das dazu führen, dass die Steuerfreiheit für die EU-Lieferung nicht gewährt wird und man so plötzlich Umsatzsteuer auf einen reinen Transport ohne Verkauf zahlen muss.
Fazit
Gerade bei grenzüberschreitenden Lagerstrukturen mit eigenen Lagern oder Fulfillment-Dienstleistern wie Amazon und Zalando sollten Unternehmen die umsatzsteuerlichen Folgen frühzeitig prüfen, um Registrierungsfehler und spätere Nachzahlungen zu vermeiden.
