Handlungsbedarf für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten
Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Verwaltungsauffassung zum Betriebsstättenbegriff umfassend aktualisiert. Das neue Schreiben ersetzt die bisherigen Verwaltungsgrundsätze und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist sowohl im nationalen als auch im internationalen Steuerrecht von erheblicher Bedeutung. Insbesondere für ausländische Unternehmen kann die Begründung einer Betriebsstätte zu einer Steuerpflicht in Deutschland sowie zu entsprechenden Registrierungs-, Erklärungs- und Dokumentationspflichten führen.
Wann liegt eine Betriebsstätte vor?
Das BMF konkretisiert die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nach § 12 AO und erläutert ausführlich die einzelnen Merkmale. Danach setzt eine Betriebsstätte insbesondere eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, eine ausreichende örtliche und zeitliche Verankerung der Tätigkeit sowie eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die genutzten Räumlichkeiten oder Einrichtungen voraus. Ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Besondere praktische Relevanz haben die im Schreiben dargestellten Einzelfälle. Hierzu ein Auszug aus dem BMF-Schreiben:
Homeoffice
Ein Homeoffice eines Mitarbeiters führt nicht automatisch zur Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers. In Einzelfällen kann jedoch insbesondere bei leitenden Funktionen oder einer dauerhaften Nutzung des Homeoffice als feste Geschäftseinrichtung eine andere Beurteilung in Betracht kommen.
Tätigkeit in Räumlichkeiten eines Auftraggebers
Bei Dienstleistungen, die dauerhaft in den Geschäftsräumen eines Auftraggebers erbracht werden, kann eine Betriebsstätte entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die wesentlichen Unternehmensaktivitäten dort ausgeübt werden und dem Unternehmen eine ausreichende Verfügungsmacht über die genutzten Räumlichkeiten zukommt.
Bau- und Montageprojekte
Auch Bau- und Montageleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründen. Entscheidend sind nach nationalem Recht insbesondere die Dauer und die konkrete Ausgestaltung des Projekts. Im Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen sind zusätzlich die jeweiligen abkommensrechtlichen Regelungen zu beachten.
Unsere Empfehlung:
Das neue BMF-Schreiben sorgt in zahlreichen Zweifelsfragen mehr Rechtssicherheit. Zugleich macht es deutlich, dass die Finanzverwaltung den Betriebsstättenbegriff in bestimmten Konstellationen weit auslegt. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten sollten daher bestehende Strukturen, Mitarbeiterkonstellationen und Geschäftsmodelle regelmäßig daraufhin überprüfen, ob hierdurch eine Betriebsstätte begründet werden könnte. Eine frühzeitige Analyse hilft, steuerliche Risiken zu erkennen und unerwartete Steuer- und Compliance-Pflichten zu vermeiden.
