Pendlerpauschale steigt ab 2026 einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer

Die steigenden Kosten für den täglichen Weg zur Arbeit stellen für viele Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer eine spürbare finanzielle Belastung dar. Um Pendler gezielt zu entlasten,
hat die Bundesregierung im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 eine wichtige
Neuregelung beschlossen: Ab dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale für Pendler
dauerhaft auf 38 Cent pro Kilometer angehoben – und das bereits ab dem ersten gefahrenen
Kilometer.

Die Entfernungspauschale dient der steuerlichen Entlastung für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte. Die Pauschale wird nicht ausgezahlt, sondern mindert das zu
versteuernde Einkommen und wirkt sich so mindernd auf die zu zahlenden Steuern aus.
Bis einschließlich 31. Dezember 2025 gelten noch die bisherigen Staffelungen. Für die ersten
20 Kilometer werden 30 Cent pro Kilometer angesetzt, ab dem 21. Kilometer erhöht sich der
Satz auf 38 Cent. Diese entfällt ab 2026 vollständig. Künftig können Pendler für die gesamte
einfache Wegstrecke einheitlich 38 Cent pro Kilometer steuerlich geltend machen.

An den grundlegenden Regeln ändert sich dabei nichts. Maßgeblich bleibt weiterhin die
einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Pauschale gilt
verkehrsmittelunabhängig, ausgenommen sind lediglich Flugstrecken. Zudem zählt die
Entfernungspauschale zu den Werbungskosten und wirkt sich steuerlich erst dann aus, wenn
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.230 Euro überschritten wird. Erst wenn die
tatsächlichen Werbungskosten darüber liegen, entsteht ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil.

Ein Beispiel verdeutlicht die Änderung:

Jahr Entfernung pro ArbeitstagArbeitstageWerbungskosten gesamt
Bis 31.12.2025
30 km:
20 km x 0,30 €
10 km x 0,38 €
220 2.156 €
Ab 01.01.202630 km:
30 km x 0,38 €
2202.508 €

Auch bei der Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber wirkt sich die Neuregelung ab 2026
aus. Zahlt der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte, kann künftig ebenfalls der erhöhte Satz von 38 Cent pro
Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer angesetzt werden. Der Fahrtkostenzuschuss
kann vom Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer versteuert
werden, sofern er die Höhe der Entfernungspauschale nicht übersteigt. Für Arbeitnehmer ist
dann dieser Zuschuss sozialversicherungsfrei. Allerdings wird der pauschal versteuerte
Zuschuss auf die Entfernungspauschale angerechnet, sodass sich die in der
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten entsprechend
mindern.