Was in Dänemark häufig als reines Unternehmensrisiko gilt, kann in Deutschland schnell zu einem Persönlichen Problem des Geschäftsführers werden.
Nach deutschem Steuerrecht haftet unter anderem der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, d.h. zum Beispiel der Geschäftsführer einer GmbH für deren Steuerschulden, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht rechtzeitig erfüllt werden.
Die deutsche Finanzverwaltung kann in diesen Fällen einen sogenannten Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen.
Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Gesellschaften nach deutschem Recht, sondern auch für Gesellschaften z.B. nach dänischem Recht, soweit sie steuerpflichtig in Deutschland sind. Will man sich gegen solch einem Haftungsbescheid zur Wehr setzen, ist in der Regel zunächst ein Einspruch einzulegen. Hierbei sind insbesondere die gesetzlich festgelegten Einspruchsfristen zu beachten. Andernfalls läuft man Gefahr in Anspruch genommen zu werden, obwohl unter Umständen tatsächlich gar keine Steuerschuld der Gesellschaft besteht.
Darüber hinaus ist darzulegen, warum der Haftungstatbestand nicht erfüllt ist.
Sollte das Vollstreckungsverfahren bereits begonnen haben, sind ggf. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu ergreifen. Unsere auf Steuerrecht spezialisierten Anwälte beraten Sie hierbei gern zum weiteren Vorgehen.
