Mit Urteil vom 19.02.2025 (Az. 10 AZR 57/24) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass
Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein können, wenn sie ihren Beschäftigten keine oder verspätete
Zielvorgaben für die variable Vergütung erteilen. Das Gericht stellte klar, dass Arbeitgeber bei variablen
Vergütungssystemen verpflichtet sind, Ziele rechtzeitig, eindeutig und verbindlich vorzugeben.
Im entschiedenen Fall wurden individuelle Ziele überhaupt nicht festgelegt; die Unternehmensziele
wurden erst im Oktober bestimmt, obwohl Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung eine Zielvorgabe
zu Beginn des Jahres vorsahen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts erfolgte die Zielvorgabe
damit so spät, dass sie ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen konnte.
Eine nachträgliche Zielsetzung ist in solchen Konstellationen rechtlich unmöglich. Weder der
Arbeitgeber noch das Gericht können die fehlenden Ziele dann ersetzen oder festlegen. Stattdessen
entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung. Maßgeblich ist dabei
die variable Vergütung, die der Arbeitnehmer bei ordnungsgemäßer Zielvorgabe voraussichtlich erzielt
hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass realistische und erreichbare Ziele auch erreicht
worden wären, sofern der Arbeitgeber nicht substantiiert das Gegenteil darlegt.
Für die Praxis stellt das Urteil ein deutliches Warnsignal dar: Zielvorgaben sind kein bloßer Formalakt,
sondern eine zentrale Voraussetzung variabler Vergütungssysteme. Werden sie verspätet oder gar
nicht erteilt, trägt der Arbeitgeber das finanzielle Risiko – selbst dann, wenn die Unternehmensziele
tatsächlich verfehlt wurden.
