Warnung vor gefälschten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Unter anderem die Ärztekammern Nordrhein und Niedersachsen sowie Arbeitsrechtsexperten warnen derzeit vor gefälschten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU), die über verschiedene Online-Angebote im Umlauf sind. Diese Bescheinigungen sind rechtlich nicht wirksam und können für das Arbeitsverhältnis erhebliche Folgen haben.

Unbekannte Aussteller und zweifelhafte Praxisangaben

In mehreren Fällen wurden AU-Bescheinigungen festgestellt, die von Personen ausgestellt wurden, die weder bei den zuständigen Ärztekammern registriert noch als Ärztinnen oder Ärzte in Deutschland zugelassen sind. Die auf den Dokumenten genannten Praxisadressen lassen sich den angeblichen Ausstellern nicht zuordnen oder existieren in dieser Form nicht.

Teilweise werden reale Klinik- oder Institutionsadressen verwendet, ohne dass dort eine entsprechende ärztliche Tätigkeit stattfindet. Zudem wurde bekannt, dass in Einzelfällen sogar gefälschte elektronische Heilberufsausweise im Einsatz waren.

Ausstellung ohne ärztliche Untersuchung

Auffällig ist, dass viele dieser Bescheinigungen ohne persönlichen Arztkontakt ausgestellt werden. Häufig reicht das Ausfüllen eines Online-Fragebogens aus, ohne Untersuchung oder tatsächliche ärztliche Beratung.

Nach juristischer Einschätzung dieses Vorgehen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ein ärztlicher Kontakt, sei es persönlich oder im Rahmen einer seriösen telemedizinischen Behandlung, ist Voraussetzung für eine wirksame AU.

Arbeitsrechtliche Sicht

Der Beweiswert solcher Bescheinigungen ist aus arbeitsrechtlicher Sicht deutlich eingeschränkt. Wer eine AU vorlegt, die ohne ärztlichen Kontakt oder von nicht zugelassenen Personen ausgestellt wurde, erweckt den Eindruck einer ordnungsgemäßen Krankschreibung, obwohl diese tatsächlich nicht vorliegt.

Arbeitsgerichte haben in vergleichbaren Fällen bereits entschieden, dass dies einen schweren Vertrauensverstoß darstellen kann. Je nach Einzelfall sind arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung möglich, teilweise auch ohne vorherige Abmahnung. Auch strafrechtliche Konsequenzen können in Betracht kommen.

Hinweise für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten aufmerksam werden, wenn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Auffälligkeiten zeigen, etwa durch unbekannte Arztnamen, fehlende oder nicht nachvollziehbare Praxisdaten oder eine Ausstellung ohne erkennbaren ärztlichen Kontakt.

Bestehen berechtigte Zweifel, kann der Beweiswert der AU hinterfragt und eine weitere Klärung verlangt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Hinweise auf eine rein automatisierte oder schematische Ausstellung vorliegen.

Fazit

Gefälschte oder unzulässig ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind kein Einzelfall mehr. Unternehmen sollten das Thema ernst nehmen, Führungskräfte und HR sensibilisieren und bei Verdachtsfällen besonnen, aber konsequent vorgehen. So lassen sich rechtliche Risiken minimieren und klare Standards im Umgang mit Krankmeldungen sichern.

Quellen:

https://www.aekno.de/presse/nachrichten/nachricht/warnung-unbekannter-arzt-auf-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen

https://www.aekn.de/detail/aktualisierte-warnung-unbekannte-aerzte-auf-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen-und-gefaelschte-ausweise

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001500206

https://justiz.hamburg.de/resource/blob/637566/8a80b244916160f28814362f36ef75e5/3bs78-22-data.pdf