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Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages im Falle des Vorliegens eines Insolvenzgrundes nicht nach, kann dieser persönlich in Haftung genommen werden. Das gilt auch für „Start-Ups“, so das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.

Das Gericht hat den ehemaligen Geschäftsführer eines „Start-Up“ in der Rechtsform einer GmbH zur Zahlung in Höhe von mehr als 40.000 € verurteilt.

Die GmbH wollte ein Vertriebsportal für Kraftfahrzeuge aufbauen und entwickelte dafür ein Software-Programm. Der Jahresabschluss für das erste volle Geschäftsjahr wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von rund 620.000 € aus. Zudem war Software-Programm nur zu einem Preis verkäuflich, der weit unter den Kosten der in die Software-Entwicklung investierten Mitarbeiterstunden und auch unter dem tatsächlich bilanzierten, niedrigeren Wert lag. Finanzierungszusagen eines Investors waren aber nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht so ausgestaltet, dass sich die GmbH-Geschäftsführer auf die dauerhafte finanzielle Unterstützung der GmbH durch den Investor verlassen durften.

Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass die GmbH im Sinne des § 19 der Insolvenzordnung (InsO) überschuldet gewesen sei. Eine positive Fortführungsprognose für die GmbH („Start-Up“) habe es spätestens nach dem Stichtag des Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr nicht gegeben. Für die Fortführungsfähigkeit eines „Start-Up“ sei es maßgeblich, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen in den nächsten zwölf Monaten zu decken. Als Grundlage der Beurteilung sei jedenfalls zu fordern, dass eine nachvollziehbare, realistische (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept vorliege, das die geplante Etablierung der Geschäftsidee eines Start-Up-Unternehmens erfolgversprechend erscheinen lässt. Hängen Zusagen Dritter über die Finanzierung der GmbH (des „Start up“) von deren wirtschaftlichen Entwicklung ab, müssen die Zusagen in Kenntnis der fortlaufend aufgestellten (Finanz-)Planungen getätigt werden und hinreichend sicher sein. Der Geschäftsführer müsse in der Lage sein, die Herleitung der (Finanz-)Planungen zu erläutern und darzulegen, inwieweit die Zahlen laufend der tatsächlichen Geschäftsentwicklung angepasst wurden. Dieses konnte der ehemalige GmbH-Geschäftsführer in dem vorliegenden Fall nicht.

 

Fazit:

Wenn ein GmbH-Geschäftsführer nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, sieht ihn das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), in der Pflicht, sich bei Anzeichen einer Krise der GmbH unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Solche Personen können insbesondere Rechtsanwälte mit insolvenzrechtlichen Kenntnissen sein.