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Das Niedersächsische Finanzgericht hat ein Urteil veröffentlicht, welches Abrechnungsgesellschaften bei Windenergieanlagen betrifft. Schließen sich mehrere Windkraftanlagenbetreiber zu einer sog. Abrechnungsgesellschaft, welche meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sog. GbR) geführt wird, zusammen, um mit einem Energieversorger abzurechnen, stellen die Stromerlöse bei der GbR Gewinn dar, der von der Infrastrukturgesellschaft in deren Steuererklärung als Gewinn anzugeben ist und auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilen ist.

Des Weiteren stellt die Windenergieanlage der jeweiligen Gesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Infrastrukturgesellschaft dar und die damit verbundenen Kosten der jeweiligen Gesellschaft stellt Sonderbetriebsvermögen der betroffenen Betreibergesellschaft an der Infrastrukturgesellschaft dar. Folglich haben die einzelnen Betreibergesellschaften der Windenergieanlagen kein eigenes jährliches Ergebnis, sondern nur noch Beteiligungsergebnisse an der Infrastrukturgesellschaft, welches bei den einzelnen Betreibergesellschaften als Beteiligungseinkünfte festgestellt werden.