Am 2.7.2023 tritt das „Hinweisgeberschutzgesetz“ (HinSchG) in Kraft. Durch dieses Gesetz wird mit erheblicher Verspätung die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ der EU in deutsches Recht umgesetzt.
Durch das HinSchG soll es insbesondere Arbeitnehmern, aber auch anderen natürlichen Personen (z. B. Dienstleistern und Auftragnehmern) ermöglicht werden, Verstöße ihrer „Beschäftigungsgeber“ gegen bestimmte Rechtsvorschriften zu melden, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
Das gilt insbesondere für Verstöße gegen Strafgesetze und bezüglich Ordnungswidrigkeiten, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder der Vertretungsorgane der „Beschäftigungsgeber“ dienen, aber auch z. B. für die Verletzung steuer- und wettbewerbsrechtlicher Regelungen sowie von Rechtsvorschriften, welche die Bekämpfung von Geldwäsche, die Sicherheit von Produkten und Lebensmitteln sowie den Daten- und Verbraucherschutz bezwecken.
Hinweisgeber dürfen grundsätzlich keine Nachteile durch Meldungen erleiden und deswegen keinen Repressalien ausgesetzt werden, wenn sie mindestens einen begründeten Verdacht für Verstöße haben. Verboten sind u. a. Kündigungen, die Versagung von Beförderungen, Einschüchterungen und negative Leistungsbeurteilungen. Erleiden Hinweisgeber trotzdem Nachteile, können sie Schadensersatzansprüche geltend machen.
„Beschäftigungsgeber“, die mindestens 50 Beschäftigte haben, müssen fachlich unabhängige, mit sachkundigen Personen besetzte Meldestellen einrichten, bei denen die Hinweisgeber Verstöße melden können. Es ist ein im HinSchG näher geregeltes Verfahren für die Meldungen zu implementieren. Insbesondere müssen die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber und des Gegenstands der jeweiligen Meldung sichergestellt werden. Darüber hinaus sind klare und einfach verständliche Informationen für Meldungen sowohl bei den internen, als bei externen Meldestellen (u. a. Bundesamt für Justiz, Bundeskartellamt) vorzuhalten.
„Beschäftigungsgeber“ mit mehr als 249 Beschäftigten müssen die Vorgaben des HinSchG bis zum 2.7.2023 umsetzen. Für „Beschäftigungsgeber“ mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023.
Bußgelder drohen denjenigen, die die Abgabe von Meldungen behindern oder Repressalien gegen Hinweisgeber ausüben; schon entsprechende Versuche können bestraft werden. Darüber hinaus können ab dem 1.12.2023 Bußgelder verhängt werden, wenn die Pflicht zur Einrichtung und zum Betreiben von Meldestellen nicht eingehalten wird.
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