Eine Vielzahl von Unternehmen geraten durch die aktuelle Situation, geprägt durch gestiegene Energiepreise, weiterhin problematische Materialbeschaffung und zusätzlichen Druck durch erhöhte Personalkosten, in eine wirtschaftlich schwierige Lage. Um eine mögliche Insolvenzwelle abzuschwächen, plant der Gesetzgeber durch das „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“ kurz SanInsKG, einige Modifikationen des derzeitigen Insolvenzrechts, die ohne Rücksicht auf den Grund der in den betroffenen Unternehmen eingetretenen Krise gelten. Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett beschlossen und wird nun dem Bundestag vorgelegt.
Der Gesetzesentwurf spricht insbesondere den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO an. Ist nach geltendem Recht nach § 15a InsO im Falle des Eintritts einer Überschuldung einer juristischen Person wie zum Beispiel eine GmbH nach spätestens 6 Wochen durch den insoweit verpflichteten Geschäftsführer unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, soll sich diese Frist nach den Vorstellungen der Bundesregierung nun durch den neu geschaffenen § 4a SanInsKG auf 8 Wochen verlängern. Sollten Sanierungsmöglichkeiten nicht gegeben sein oder ist eine mögliche Sanierung gescheitert, so besteht weiterhin die Pflicht, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen.
Weiter soll nach der Idee des Entwurfes der insolvenzrechtliche Fortführungsprognosezeitraum für die Beurteilung der Überschuldung von 12 auf 4 Monate verkürzt werden. Diese Regelungen sollen auch für Unternehmen gelten, bei denen die Überschuldung schon vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat, solange der maßgebliche Zeitpunkt für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung noch nicht überschritten ist.
Im Rahmen der Sanierung nach dem StaRUG ist angedacht, den Planungszeitraum für Sanierungs- und Restrukturierungspläne von 6 auf 4 Monate zu verkürzen.
Die Modifizierungen des Insolvenzrechts sind zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2023.
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